Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 22 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 22

Kommt es infolge von Stellenabbau in erheblichem Ausmass Sozialplan

zu Kündigungen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Per-

sonalvertretung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozial-

planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.

3. Rechte und Pflichten der Angestellten

3.1 Rechte

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