Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 21 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 21

1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige An- Ablauf der

kündigung.

befristeten

2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes

Anstellung

umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Per-

son rechtzeitig mit.

2.5 Sozialplan

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