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Art. 20c : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 20c

12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar- Verzicht auf

rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- Wiederwahl

dauer (30. Juni) ohne Kündigung.

oder Nicht-

wiederwahl

2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- bei Ablauf der

stellungsverfügung zu erstellen.

Amtsdauer

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