182.41
CH-ZH
Art. 20c : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 20c
12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar- Verzicht auf
rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- Wiederwahl
dauer (30. Juni) ohne Kündigung.
oder Nicht-
wiederwahl
2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- bei Ablauf der
stellungsverfügung zu erstellen.
Amtsdauer