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CH-ZH
Art. 20b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 20b
12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3
und § 20 c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten
das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung.
2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine
neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu
erstellen.
3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats,
in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter-
beschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein
neues Pflichtenheft erstellt werden.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
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