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182.41 CH-ZH

Art. 20b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 20b

12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3

und § 20 c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten

das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung.

2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine

neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu

erstellen.

3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats,

in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter-

beschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein

neues Pflichtenheft erstellt werden.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

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