182.41
CH-ZH
Art. 20a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 20a
12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re-
glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären.
Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem
Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs-
fristen und der Kündigungstermine zu erklären.