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Art. 20a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 20a

12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re-

glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären.

Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem

Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs-

fristen und der Kündigungstermine zu erklären.

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