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182.41 CH-ZH

Art. 2 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 2

Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugs-

verordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten

sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4.

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