Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 18 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-

seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die

Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-

sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist.

3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten

sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.

4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti-

gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene-

ralvikar.

← Art. 17 Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 19 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →