182.41
CH-ZH
Art. 18 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 18
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-
seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die
Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.
4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti-
gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene-
ralvikar.