182.41
CH-ZH
Art. 17 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 17
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst-
folgenden Monatsende.