Art. 16 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 16
Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift-
lich und begründet mitgeteilt.
Bei der Kündigung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst
ist die schriftliche Stellungnahme der kirchlichen Instanzen einzuholen.
Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht miss-
bräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts4.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder einge-
stellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.
182.41
Beendigungs-
gründe
Kündigungs-
fristen und
Kündigungs-
termine
Kündigungs-
schutz
1.1.24-123
5
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
5 Vor dem Erlass einer Kündigung ist der oder die Betroffene anzu-
hören.