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Art. 14 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 14

Das Arbeitsverhältnis endet durch:13

a. Kündigung,

b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 18,

c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss § 19,

d. Beendigung infolge Invalidität gemäss § 20,

e. vorzeitiger Altersrücktritt gemäss § 20 a,

f. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 20 b Abs. 1 und 3,

g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts-

dauer gemäss § 20 c,

h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss § 21,

i. Tod.

Der sachlich begründete Entzug der kirchlichen Ernennung oder

der Missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich

sind und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder sei-

nen Personalverantwortlichen stattfand (rechtliches Gehör), zwingend

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.

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