Art. 14 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 14
Das Arbeitsverhältnis endet durch:13
a. Kündigung,
b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 18,
c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss § 19,
d. Beendigung infolge Invalidität gemäss § 20,
e. vorzeitiger Altersrücktritt gemäss § 20 a,
f. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 20 b Abs. 1 und 3,
g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts-
dauer gemäss § 20 c,
h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss § 21,
i. Tod.
Der sachlich begründete Entzug der kirchlichen Ernennung oder
der Missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich
sind und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder sei-
nen Personalverantwortlichen stattfand (rechtliches Gehör), zwingend
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.