182.41
CH-ZH
Art. 13 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 13
1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaft-
liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen
Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumut-
barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.
2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der
Arbeit freigestellt werden.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
2.4 Beendigung