Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 13 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaft-

liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen

Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumut-

barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.

2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der

Arbeit freigestellt werden.

4

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

2.4 Beendigung

← Art. 12 Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →