182.41
CH-ZH
Art. 12 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 12
Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist
an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere,
ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten
zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück-
sicht zu nehmen.