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Art. 12 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 12

Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist

an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere,

ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten

zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück-

sicht zu nehmen.

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