182.41
CH-ZH
Art. 11 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 11
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in
der Regel als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sie-
ben Kalendertage.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,
Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen
Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses