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Art. 11 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 11

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in

der Regel als Probezeit.

2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sie-

ben Kalendertage.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,

Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen

Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.

2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses

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