182.41
CH-ZH
Art. 10 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 10
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit
der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig.