182.41
CH-ZH
Art. 1 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 1
1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver-
hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die
gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern³ von der Kirch-
gemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion
und Pfarreibeauftragten.8
2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des
Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver-
bindlich erklären.
3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen-
arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt.