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Art. 1 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 1

1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver-

hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die

gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern³ von der Kirch-

gemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion

und Pfarreibeauftragten.8

2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des

Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver-

bindlich erklären.

3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen-

arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt.

Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 2 →

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