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182.41 CH-ZH

Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

78 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (78)

Gesetzestext (78 Artikel)

1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver-

hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die

gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern³ von der Kirch-

gemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion

und Pfarreibeauftragten.8

2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des

Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver-

bindlich erklären.

3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen-

arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt.

Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugs-

verordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten

sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4.

14 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs-

bezogene Bestimmungen erlassen.

2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti-

gung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen

getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas-

toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju-

gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate-

cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.

3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach-

gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit.

1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen-

pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung

durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen.

2 Der Synodalrat kann ihre Anstellungsbefugnisse der General-

sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den Kommissionen der

Dienststellen übertragen.

3 Priester und Diakone sowie Angestellte im Verkündigungsdienst

werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz

angestellt.

1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach-

lichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen

Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange-

stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort-

lich und selbstständig.

2

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

2. Arbeitsverhältnis

2.1 Grundsätzliches

Das Arbeitsverhältnis mit staatskirchlichen Organisationen Rechtsnatur

ist öffentlich-rechtlich. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisatio-

nen ist es privatrechtlich.

Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Stellen-

ausschreibung

1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet. Entstehung

2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem des Arbeits-

Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des

Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits-

verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.

3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden

durch Vertrag begründet.

verhältnisses

9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Privatauszug

Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- aus dem

zug aus dem Strafregister einreichen.

Strafregister

und Sonder-

2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- privatauszug

sorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum

Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.

3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender

Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus-

zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.

9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur- Vorgehen bei

teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver- Verurteilungen

trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange-

stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die

Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen.

2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen

die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per-

sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält-

nisse müssen beendet werden.

3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Ver-

urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinn-

gemäss.

1. 1. 24-123

3

182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Richtlinien zur

strukturellen

Prävention

von Macht-

missbrauch

Mehrere

Funktionen

Im Allgemeinen

Probezeit

Versetzung

Zuweisung

anderer Arbeit

während der

Kündigungsfrist

15 1 Die Angestellten sind dem Verhaltenskodex zum Um-

gang mit Macht im Bistum Chur zur Prävention von spirituellem Miss-

brauch und sexueller Ausbeutung verpflichtet.

2 Der Synodalrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung des Verhal-

tenskodex.

Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine

Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü-

gung zu erlassen.

2.2 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit

der Möglichkeit der Kündigung begründet.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig.

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in

der Regel als Probezeit.

2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sie-

ben Kalendertage.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,

Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen

Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.

2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses

Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist

an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere,

ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten

zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück-

sicht zu nehmen.

1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaft-

liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen

Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumut-

barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.

2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der

Arbeit freigestellt werden.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

2.4 Beendigung

Das Arbeitsverhältnis endet durch:13

a. Kündigung,

b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 18,

c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss § 19,

d. Beendigung infolge Invalidität gemäss § 20,

e. vorzeitiger Altersrücktritt gemäss § 20 a,

f. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 20 b Abs. 1 und 3,

g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts-

dauer gemäss § 20 c,

h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss § 21,

i. Tod.

Der sachlich begründete Entzug der kirchlichen Ernennung oder

der Missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich

sind und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder sei-

nen Personalverantwortlichen stattfand (rechtliches Gehör), zwingend

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.

Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

nach Ablauf der Probezeit betragen

a. im ersten Dienstjahr einen Monat,

b. im zweiten Dienstjahr zwei Monate,

c. vom dritten Dienstjahr an drei Monate.

Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been-

det werden.

Die Kündigungsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen ver-

kürzt oder verlängert werden.

Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift-

lich und begründet mitgeteilt.

Bei der Kündigung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst

ist die schriftliche Stellungnahme der kirchlichen Instanzen einzuholen.

Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht miss-

bräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.

Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den

Bestimmungen des Obligationenrechts4.

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht

gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder einge-

stellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.

182.41

Beendigungs-

gründe

Kündigungs-

fristen und

Kündigungs-

termine

Kündigungs-

schutz

1.1.24-123

5

182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

5 Vor dem Erlass einer Kündigung ist der oder die Betroffene anzu-

hören.

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit

richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.

2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst-

folgenden Monatsende.

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-

seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die

Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-

sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist.

3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten

sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.

4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti-

gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene-

ralvikar.

Das Arbeitsverhältnis kann mit schriftlicher Vereinbarung

im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen

dieser Anstellungsordnung beendet werden.

13 Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität.

12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re-

glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären.

Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem

Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs-

fristen und der Kündigungstermine zu erklären.

12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3

und § 20 c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten

das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung.

2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine

neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu

erstellen.

3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats,

in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter-

beschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein

neues Pflichtenheft erstellt werden.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar- Verzicht auf

rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- Wiederwahl

dauer (30. Juni) ohne Kündigung.

oder Nicht-

wiederwahl

2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- bei Ablauf der

stellungsverfügung zu erstellen.

Amtsdauer

1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige An- Ablauf der

kündigung.

befristeten

2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes

Anstellung

umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Per-

son rechtzeitig mit.

2.5 Sozialplan

Kommt es infolge von Stellenabbau in erheblichem Ausmass Sozialplan

zu Kündigungen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Per-

sonalvertretung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozial-

planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.

3. Rechte und Pflichten der Angestellten

3.1 Rechte

1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell- Schutz der

ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- Persönlichkeit

sicht.

2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher

Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

Der Jahreslohn wird nachschüssig in 13 gleichen Teilen aus- Auszahlung des

bezahlt, 12 davon monatlich.

Jahreslohnes

1 Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Beträge der

Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest.

2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen

wie folgt

1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und

ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini-

mums, das zweite 146%.

Lohnklassen

1. 1. 24-123

7

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des

Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je

1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.

3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von

je 1,75% des Minimums vorangestellt.

Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richt-

positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er

reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre-

chend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse

ein.

1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen

Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich

die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 27 ein.

2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen.

1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine

systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage

Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.

1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich

nach dem Grad der Beschäftigung.

2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen

Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein-

gerechnet sind und separat ausgewiesen werden.

1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die

Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen

Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit-

arbeitenden über den Entscheid der Synode.

2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und

versichert.

Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten

werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des

kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord-

nungen ausgerichtet.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro Familienzulage

Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum

Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.

2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle

Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der

Familienzulage anteilmässig.

3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren

Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind

die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die

Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen

sinngemäss anwendbar.

4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan-

tonalen Gesetzes über Kinderzulagen.

1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste Dienstalters-

von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im geschenk

Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.

2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe

des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäiti-

gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes-

sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen

Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des

Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro-

Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.

4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs.

Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer Einmalzulagen

einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen.

und Anreize

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch Mitarbeiterin-

auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten.

nen- und

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

Mitarbeiter-

beurteilung

1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, Arbeitszeugnis

das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über

ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.

2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis

auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu

beschränken.

1. 1. 24-123

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182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

3.2 Pflichten

Grundsatz

Verschwiegen-

heitspflicht

Seelsorge-

geheimis

Geschenk-

annahmeverbot

Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die

Anliegen der Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich ernst zu nehmen,

die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft

und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin

bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl

der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren

Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im

Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa-

tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor-

gesetzten und umgekehrt gestattet.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält-

nisses bestehen.

10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits-

pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih-

ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine

Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.

2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung

der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene-

ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.

3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf

deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über-

wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes

Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte

Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte

gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich,

seelisch oder materiell schwer schädigt.

11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-

günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung

stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich

versprechen lassen.

2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu-

tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem

Wert.

3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institu-

tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig-

keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal-

verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der

Annahme.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

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1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz- Arbeitszeit

liche Ausgestaltung.

2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst-

zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom-

men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.

3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die

Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Nebenbeschäfti-

wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- gung und

lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.

2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern

vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit

Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe

von Nebeneinnahmen verbunden werden.

3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.

Teilzeitarbeit

bei Dritten

1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol- Öffentliche

len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- Ämter

lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht

wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean-

spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun-

den werden.

3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet Vertrauens-

werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ärztliche

Untersuchung

Der Synodalrat regelt die Modalitäten der vorgeschriebe- Fort- und

nen, erwünschten und freiwilligen Fort- und Weiterbildung.

Weiterbildung

4. Ferien, Urlaub, Militärdienst

1 Ruhetage sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster- Ruhetage

montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und

Stephanstag sowie die ortsüblichen Ruhetage.

2 Für die Vortage von Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten legt

die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest.

1. 1. 24-123

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Ferien

Urlaub

Mutterschafts-

urlaub

Vaterschafts-

urlaub

Abwesenheit

wegen Militär-,

Schutz- und

Zivildienst

1 Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im

Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6

bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie

das 59. Altersjahr vollenden

ab dem Kalenderjahr, in dem sie

das 60. Altersjahr vollenden

2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.

5 Wochen

6 Wochen

3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten

infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder

aus anderen Gründen.

Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und

unbezahltem Urlaub.

1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter-

schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen

vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die

Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer-

den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen-

heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös-

sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn-

zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die

Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.

1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf

vier Wochen bezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der

Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse

Rücksicht zu nehmen.

2 Der bezahlte Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes wird

der Dauer des Vaterschaftsurlaubs angerechnet.

1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz-

oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege-

lung

Bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehen-

der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei

Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf

100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine

Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.

2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur

Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss

Abs. 1.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel-

che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen.

4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper-

schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit

der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.

5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten recht-

zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.

5. Personalvorsorge

Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be- Unfall

stimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nicht-

berufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der

Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.

1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungs werden hinsichtlich

der Lohnzahlung gleich behandelt.

2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der

Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus-

gerichtet

im ersten Dienstjahr

100%

anschliessend 75%

3 Monate

3 Monate

6 Monate

ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate

3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft,

Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich

wird bei den Dienstjahren angerechnet.

4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank-

heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen

Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die

Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge-

fährdung ist.

Lohn-

fortzahlung bei

Krankheit und

Unfall

7 Übersteigt das ausbezahlte Taggeld den Betrag der Lohn- Verhältnis

fortzahlung gemäss § 53, so ist der oder dem Angestellten mindestens Lohnfort-

das volle Taggeld auszurichten.

zahlung und

Taggeld

1. 1. 24-123

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Weiterführung

der Lohnfort-

zahlung

Kranken-

taggeld-

versicherung

Einschränkung

der Lohnfort-

zahlung

Abwesenheit

wegen Krank-

heit und Unfall

Pensionskasse

Besoldungs-

zahlung

im Todesfall

1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53

begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit

wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge-

wiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens

75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von

längstens zwei Jahren bewilligen.

2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-

sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-

nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-

den angerechnet.

8 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle

Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst

nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die

Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs-

leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs-

bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem

Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen.

1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi-

gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem

Ende des Arbeitsverhältnisses.

2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un-

fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin-

dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die

Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver-

langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches

Zeugnis beizubringen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass-

gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange-

stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

aufgenommen.

Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden

und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse-

nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten

1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen,

2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befin-

den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr,

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner

oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig

unterstützt worden sind.

6. Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Datenschutz

Recht. Der Synodalrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

7. Rechtsschutz

1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen Meinungs-

bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter verschieden-

den Betroffenen beigelegt werden.

2 Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten

oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen.

3 Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.

heiten und

Beschwerden

1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver- Anhörungsrecht

fügung anzuhören.

2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn

ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die

Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.

Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittel- Rechtsmittel-

belehrung zu versehen.

belehrung

Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ent- Privatrechtliche

scheidet das Zivilgericht.

Arbeits-

verhältnisse

8 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re- Rechtsmittel

gelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen

Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege-

gesetz2.

1. 1. 24-123

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182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bei bestehen-

den Arbeits-

verhältnissen

Verbindlichkeit

der Anstellungs-

ordnung für alle

Kirch-

gemeinden

Erstmalige

Überführung

in neue Lohn-

klassen

Inkrafttreten

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste-

henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue

Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige

Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über-

einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor.

2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal-

gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri-

ges Recht.

Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs-

ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind-

lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in

Kraft tritt.

1 Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat

zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur

Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige

Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit

dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs-

oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert

übernommen.

2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der

Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige

Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp-

fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn-

höhe zurückgestuft werden.

3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu-

fenanstieg gewährt.

Diese Anstellungsordnung ersetzt jene vom 23. Mai 1996.

Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

1 OS 69, 76.

2 LS 175.2.

3 LS 182.22.

4 SR 220.

5 SR 832.20.

16

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 163; AB12018-01-05). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABI 2019-05-03). In Kraft

seit 1. September 2019.

8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; AB12019-05-03). In Kraft seit

1. September 2019.

9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 102; ABI 2019-11-22). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABI 2020-11-20). In

Kraft seit 1. März 2021.

11 Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABI 2020-11-

20). In Kraft seit 1. März 2021.

12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABI 2022-12-16). In Kraft

seit 1. April 2023.

13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; AB1 2022-12-16). In

Kraft seit 1. April 2023.

14 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 128 ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. August 2023.

15 Eingefügt durch B vom 22. Juni 2023 (OS 78, 421; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Oktober 2023.

1.1.24-123

17

182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Anhang

Beträge des Minimums sowie des 1. und 2. Maximums

der Lohnklassen 1–25 (§ 26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss

der Synode vom 16. Juni 2011)

Besoldungsklasse

Minimum (AS 1)

1. Maximum (ES 16)

2. Maximum (LS 12)

1

44 684

59 270

67 605

2

45 263

60 039

68 482

3

46 005

61 022

69 603

4

46 920

62 235

70 988

5

48 027

63 705

72 664

6

49 346

65 453

74 657

7

50 892

67 505

76 998

8

52 689

69 890

79 718

9

54 756

72 630

82 842

10

57 110

75 749

86 404

11

59 775

79 289

90 437

12

62 774

83 265

94 975

13

66 129

87 714

100 051

14

69 861

92 665

105 697

15

73 995

98 148

111 951

16

78 553

104 195

118 846

17

83 565

110 839

126 427

18

89 046

118 113

134 724

19

94 255

125 021

142 605

20

100 767

133 659

152 454

21

107 826

143 023

163 138

22

114 693

152 131

173 525

23

122 941

163 071

186 003

24

131 822

174 851

199 438

25

141 363

187 509

213 877

18

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