Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (78)
Gesetzestext (78 Artikel)
1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver-
hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die
gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern³ von der Kirch-
gemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion
und Pfarreibeauftragten.8
2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des
Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver-
bindlich erklären.
3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen-
arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt.
Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugs-
verordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten
sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4.
14 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs-
bezogene Bestimmungen erlassen.
2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti-
gung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen
getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas-
toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju-
gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate-
cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach-
gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit.
1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen-
pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung
durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen.
2 Der Synodalrat kann ihre Anstellungsbefugnisse der General-
sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den Kommissionen der
Dienststellen übertragen.
3 Priester und Diakone sowie Angestellte im Verkündigungsdienst
werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz
angestellt.
1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach-
lichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen
Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange-
stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort-
lich und selbstständig.
2
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41
2. Arbeitsverhältnis
2.1 Grundsätzliches
Das Arbeitsverhältnis mit staatskirchlichen Organisationen Rechtsnatur
ist öffentlich-rechtlich. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisatio-
nen ist es privatrechtlich.
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Stellen-
ausschreibung
1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet. Entstehung
2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem des Arbeits-
Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des
Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.
3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden
durch Vertrag begründet.
verhältnisses
9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Privatauszug
Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- aus dem
zug aus dem Strafregister einreichen.
Strafregister
und Sonder-
2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- privatauszug
sorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum
Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.
3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender
Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus-
zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.
9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur- Vorgehen bei
teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver- Verurteilungen
trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange-
stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die
Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen.
2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen
die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per-
sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält-
nisse müssen beendet werden.
3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Ver-
urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinn-
gemäss.
1. 1. 24-123
3
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Richtlinien zur
strukturellen
Prävention
von Macht-
missbrauch
Mehrere
Funktionen
Im Allgemeinen
Probezeit
Versetzung
Zuweisung
anderer Arbeit
während der
Kündigungsfrist
15 1 Die Angestellten sind dem Verhaltenskodex zum Um-
gang mit Macht im Bistum Chur zur Prävention von spirituellem Miss-
brauch und sexueller Ausbeutung verpflichtet.
2 Der Synodalrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung des Verhal-
tenskodex.
Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine
Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü-
gung zu erlassen.
2.2 Dauer
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit
der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig.
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in
der Regel als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sie-
ben Kalendertage.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,
Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen
Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses
Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist
an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere,
ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten
zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück-
sicht zu nehmen.
1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaft-
liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen
Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumut-
barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.
2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der
Arbeit freigestellt werden.
4
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
2.4 Beendigung
Das Arbeitsverhältnis endet durch:13
a. Kündigung,
b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 18,
c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss § 19,
d. Beendigung infolge Invalidität gemäss § 20,
e. vorzeitiger Altersrücktritt gemäss § 20 a,
f. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 20 b Abs. 1 und 3,
g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts-
dauer gemäss § 20 c,
h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss § 21,
i. Tod.
Der sachlich begründete Entzug der kirchlichen Ernennung oder
der Missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich
sind und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder sei-
nen Personalverantwortlichen stattfand (rechtliches Gehör), zwingend
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
nach Ablauf der Probezeit betragen
a. im ersten Dienstjahr einen Monat,
b. im zweiten Dienstjahr zwei Monate,
c. vom dritten Dienstjahr an drei Monate.
Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been-
det werden.
Die Kündigungsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen ver-
kürzt oder verlängert werden.
Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift-
lich und begründet mitgeteilt.
Bei der Kündigung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst
ist die schriftliche Stellungnahme der kirchlichen Instanzen einzuholen.
Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht miss-
bräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts4.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder einge-
stellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.
182.41
Beendigungs-
gründe
Kündigungs-
fristen und
Kündigungs-
termine
Kündigungs-
schutz
1.1.24-123
5
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
5 Vor dem Erlass einer Kündigung ist der oder die Betroffene anzu-
hören.
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst-
folgenden Monatsende.
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-
seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die
Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.
4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti-
gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene-
ralvikar.
Das Arbeitsverhältnis kann mit schriftlicher Vereinbarung
im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen
dieser Anstellungsordnung beendet werden.
13 Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität.
12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re-
glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären.
Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem
Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs-
fristen und der Kündigungstermine zu erklären.
12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3
und § 20 c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten
das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung.
2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine
neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu
erstellen.
3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats,
in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter-
beschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein
neues Pflichtenheft erstellt werden.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar- Verzicht auf
rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- Wiederwahl
dauer (30. Juni) ohne Kündigung.
oder Nicht-
wiederwahl
2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- bei Ablauf der
stellungsverfügung zu erstellen.
Amtsdauer
1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige An- Ablauf der
kündigung.
befristeten
2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes
Anstellung
umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Per-
son rechtzeitig mit.
2.5 Sozialplan
Kommt es infolge von Stellenabbau in erheblichem Ausmass Sozialplan
zu Kündigungen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Per-
sonalvertretung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozial-
planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.
3. Rechte und Pflichten der Angestellten
3.1 Rechte
1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell- Schutz der
ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- Persönlichkeit
sicht.
2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher
Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
Lohn
Der Jahreslohn wird nachschüssig in 13 gleichen Teilen aus- Auszahlung des
bezahlt, 12 davon monatlich.
Jahreslohnes
1 Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Beträge der
Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest.
2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen
wie folgt
1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und
ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini-
mums, das zweite 146%.
Lohnklassen
1. 1. 24-123
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des
Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je
1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.
3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von
je 1,75% des Minimums vorangestellt.
Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richt-
positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er
reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre-
chend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse
ein.
1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen
Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich
die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 27 ein.
2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen.
1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine
systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage
Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.
1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich
nach dem Grad der Beschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen
Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein-
gerechnet sind und separat ausgewiesen werden.
Der Synodalrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen.
1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die
Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen
Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit-
arbeitenden über den Entscheid der Synode.
2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und
versichert.
Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten
werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des
kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord-
nungen ausgerichtet.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41
1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro Familienzulage
Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum
Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.
2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle
Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der
Familienzulage anteilmässig.
3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren
Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind
die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die
Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen
sinngemäss anwendbar.
4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan-
tonalen Gesetzes über Kinderzulagen.
1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste Dienstalters-
von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im geschenk
Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.
2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe
des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäiti-
gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.
3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes-
sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen
Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des
Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro-
Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.
4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs.
Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer Einmalzulagen
einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen.
und Anreize
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch Mitarbeiterin-
auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten.
nen- und
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
Mitarbeiter-
beurteilung
1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, Arbeitszeugnis
das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.
2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis
auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
beschränken.
1. 1. 24-123
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182.41
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
3.2 Pflichten
Grundsatz
Verschwiegen-
heitspflicht
Seelsorge-
geheimis
Geschenk-
annahmeverbot
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die
Anliegen der Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich ernst zu nehmen,
die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft
und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl
der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren
Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im
Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa-
tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor-
gesetzten und umgekehrt gestattet.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses bestehen.
10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits-
pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih-
ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine
Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.
2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung
der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene-
ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.
3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf
deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über-
wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes
Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte
Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte
gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich,
seelisch oder materiell schwer schädigt.
11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-
günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung
stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich
versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu-
tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem
Wert.
3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institu-
tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig-
keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal-
verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der
Annahme.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
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1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz- Arbeitszeit
liche Ausgestaltung.
2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst-
zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom-
men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die
Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Nebenbeschäfti-
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- gung und
lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit
Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe
von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.
Teilzeitarbeit
bei Dritten
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol- Öffentliche
len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- Ämter
lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht
wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean-
spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun-
den werden.
3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen.
Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet Vertrauens-
werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ärztliche
Untersuchung
Der Synodalrat regelt die Modalitäten der vorgeschriebe- Fort- und
nen, erwünschten und freiwilligen Fort- und Weiterbildung.
Weiterbildung
4. Ferien, Urlaub, Militärdienst
1 Ruhetage sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster- Ruhetage
montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und
Stephanstag sowie die ortsüblichen Ruhetage.
2 Für die Vortage von Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten legt
die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest.
1. 1. 24-123
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Ferien
Urlaub
Mutterschafts-
urlaub
Vaterschafts-
urlaub
Abwesenheit
wegen Militär-,
Schutz- und
Zivildienst
1 Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im
Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie
das 59. Altersjahr vollenden
ab dem Kalenderjahr, in dem sie
das 60. Altersjahr vollenden
2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.
5 Wochen
6 Wochen
3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten
infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder
aus anderen Gründen.
Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und
unbezahltem Urlaub.
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter-
schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen
vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die
Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer-
den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen-
heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös-
sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn-
zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die
Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.
1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf
vier Wochen bezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der
Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse
Rücksicht zu nehmen.
2 Der bezahlte Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes wird
der Dauer des Vaterschaftsurlaubs angerechnet.
1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz-
oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege-
lung
Bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehen-
der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei
Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf
100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine
Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.
2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur
Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss
Abs. 1.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
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3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel-
che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper-
schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit
der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.
5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten recht-
zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.
5. Personalvorsorge
Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be- Unfall
stimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nicht-
berufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.
1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungs werden hinsichtlich
der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der
Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus-
gerichtet
im ersten Dienstjahr
100%
anschliessend 75%
3 Monate
3 Monate
6 Monate
ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate
3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft,
Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich
wird bei den Dienstjahren angerechnet.
4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank-
heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen
Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die
Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge-
fährdung ist.
Lohn-
fortzahlung bei
Krankheit und
Unfall
7 Übersteigt das ausbezahlte Taggeld den Betrag der Lohn- Verhältnis
fortzahlung gemäss § 53, so ist der oder dem Angestellten mindestens Lohnfort-
das volle Taggeld auszurichten.
zahlung und
Taggeld
1. 1. 24-123
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Weiterführung
der Lohnfort-
zahlung
Kranken-
taggeld-
versicherung
Einschränkung
der Lohnfort-
zahlung
Abwesenheit
wegen Krank-
heit und Unfall
Pensionskasse
Besoldungs-
zahlung
im Todesfall
1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53
begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit
wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge-
wiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens
75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von
längstens zwei Jahren bewilligen.
2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-
sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-
nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-
den angerechnet.
8 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle
Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst
nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die
Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs-
leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs-
bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen.
1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi-
gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un-
fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin-
dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die
Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver-
langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches
Zeugnis beizubringen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass-
gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange-
stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
aufgenommen.
Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden
und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse-
nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten
1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen,
2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befin-
den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr,
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41
3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner
oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig
unterstützt worden sind.
6. Datenschutz
Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Datenschutz
Recht. Der Synodalrat erlässt Ausführungsbestimmungen.
7. Rechtsschutz
1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen Meinungs-
bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter verschieden-
den Betroffenen beigelegt werden.
2 Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten
oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen.
3 Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.
heiten und
Beschwerden
1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver- Anhörungsrecht
fügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die
Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.
Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittel- Rechtsmittel-
belehrung zu versehen.
belehrung
Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ent- Privatrechtliche
scheidet das Zivilgericht.
Arbeits-
verhältnisse
8 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re- Rechtsmittel
gelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen
Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz2.
1. 1. 24-123
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bei bestehen-
den Arbeits-
verhältnissen
Verbindlichkeit
der Anstellungs-
ordnung für alle
Kirch-
gemeinden
Erstmalige
Überführung
in neue Lohn-
klassen
Inkrafttreten
1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste-
henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue
Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige
Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über-
einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor.
2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal-
gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri-
ges Recht.
Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs-
ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind-
lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in
Kraft tritt.
1 Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat
zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur
Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige
Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit
dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs-
oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert
übernommen.
2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der
Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige
Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp-
fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn-
höhe zurückgestuft werden.
3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu-
fenanstieg gewährt.
Diese Anstellungsordnung ersetzt jene vom 23. Mai 1996.
Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 69, 76.
2 LS 175.2.
3 LS 182.22.
4 SR 220.
5 SR 832.20.
16
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 163; AB12018-01-05). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABI 2019-05-03). In Kraft
seit 1. September 2019.
8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; AB12019-05-03). In Kraft seit
1. September 2019.
9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 102; ABI 2019-11-22). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABI 2020-11-20). In
Kraft seit 1. März 2021.
11 Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABI 2020-11-
20). In Kraft seit 1. März 2021.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABI 2022-12-16). In Kraft
seit 1. April 2023.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; AB1 2022-12-16). In
Kraft seit 1. April 2023.
14 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 128 ABI 2022-12-16). In
Kraft seit 1. August 2023.
15 Eingefügt durch B vom 22. Juni 2023 (OS 78, 421; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Oktober 2023.
1.1.24-123
17
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Anhang
Beträge des Minimums sowie des 1. und 2. Maximums
der Lohnklassen 1–25 (§ 26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss
der Synode vom 16. Juni 2011)
Besoldungsklasse
Minimum (AS 1)
1. Maximum (ES 16)
2. Maximum (LS 12)
1
44 684
59 270
67 605
2
45 263
60 039
68 482
3
46 005
61 022
69 603
4
46 920
62 235
70 988
5
48 027
63 705
72 664
6
49 346
65 453
74 657
7
50 892
67 505
76 998
8
52 689
69 890
79 718
9
54 756
72 630
82 842
10
57 110
75 749
86 404
11
59 775
79 289
90 437
12
62 774
83 265
94 975
13
66 129
87 714
100 051
14
69 861
92 665
105 697
15
73 995
98 148
111 951
16
78 553
104 195
118 846
17
83 565
110 839
126 427
18
89 046
118 113
134 724
19
94 255
125 021
142 605
20
100 767
133 659
152 454
21
107 826
143 023
163 138
22
114 693
152 131
173 525
23
122 941
163 071
186 003
24
131 822
174 851
199 438
25
141 363
187 509
213 877
18