Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.34 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf

den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römisch-

katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung

der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der

Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzie-

rung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002.

1 OS 60, 499.

2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 (OS 68, 269; AB12012-07-20). In Kraft

seit 31. Dezember 2012.

3 Heute: Synodalrat.

2

← Art. 8. Die Kirchgemeinden stellen die für die Migrantenseelsorge Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →