182.34
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
Art. 6
Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Aus-
wahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfol-
gen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Ein-
vernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.