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Art. 6 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

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Art. 6

Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Aus-

wahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfol-

gen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Ein-

vernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.

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