182.34
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
Art. 4
Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen
gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken
dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbil-
dung, für Koordination und Integration.