Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Missionen der Migrantenseelsorge, deren Tätigkeit sich über
das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanisch-
sprechenden im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse finan-
ziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standort-
beiträge.
2
Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer
Bischofskonferenz für Migration (migratio) Beiträge an überkanto-
nale Missionen und Seelsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kan-
tonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.
Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen
gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken
dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbil-
dung, für Koordination und Integration.
Die Körperschaft kann die finanziellen Leistungen veränder-
ten seelsorgerlichen Bedürfnissen anpassen.
Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Aus-
wahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfol-
gen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Ein-
vernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.
Die Zentralkommission³ kann zur Organisation der kantona-
len Missionen besondere Bestimmungen erlassen.
notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirch-
lichen Bedürfnisse bereit.
1.10.13-82
1
182.34
Verordnung über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf
den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römisch-
katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung
der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der
Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzie-
rung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002.
1 OS 60, 499.
2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 (OS 68, 269; AB12012-07-20). In Kraft
seit 31. Dezember 2012.
3 Heute: Synodalrat.
2