Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.34 CH-ZH

Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Missionen der Migrantenseelsorge, deren Tätigkeit sich über

das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanisch-

sprechenden im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse finan-

ziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standort-

beiträge.

Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer

Bischofskonferenz für Migration (migratio) Beiträge an überkanto-

nale Missionen und Seelsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kan-

tonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.

Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen

gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken

dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbil-

dung, für Koordination und Integration.

Die Körperschaft kann die finanziellen Leistungen veränder-

ten seelsorgerlichen Bedürfnissen anpassen.

Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Aus-

wahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfol-

gen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Ein-

vernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.

Die Zentralkommission³ kann zur Organisation der kantona-

len Missionen besondere Bestimmungen erlassen.

notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirch-

lichen Bedürfnisse bereit.

1.10.13-82

1

182.34

Verordnung über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf

den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römisch-

katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung

der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der

Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzie-

rung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002.

1 OS 60, 499.

2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 (OS 68, 269; AB12012-07-20). In Kraft

seit 31. Dezember 2012.

3 Heute: Synodalrat.

2

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →