182.33
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
Art. 6
Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalb-
jahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.