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Art. 6 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 6

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalb-

jahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

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