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Art. 5 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 5

1 Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft

sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20000 im Jahr.

2 Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur

(Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal

Fr. 5000 entrichten.

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