182.33
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
Art. 5
1 Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft
sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20000 im Jahr.
2 Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur
(Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal
Fr. 5000 entrichten.