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182.33 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 4

1 Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung Voraus-

aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseel- setzungen

sorgers voraus.

der Beitrags-

leistungen

2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die

Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von min-

destens zwei Jahren sichergestellt ist.

1. 1. 16-91

1

182.33

Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger

3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss-

vertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den

betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweck-

verbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der

Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban-

des müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt

werden (§ 7 Gemeindegesetz²).

4 Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend-

seelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.

5 Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde

oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind

der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem

Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommis-

sion die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.

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