Art. 4 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
Art. 4
1 Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung Voraus-
aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseel- setzungen
sorgers voraus.
der Beitrags-
leistungen
2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die
Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von min-
destens zwei Jahren sichergestellt ist.
1. 1. 16-91
1
182.33
Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger
3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss-
vertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den
betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweck-
verbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der
Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban-
des müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt
werden (§ 7 Gemeindegesetz²).
4 Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend-
seelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.
5 Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde
oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind
der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem
Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommis-
sion die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.