Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.33 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 3

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt

a. Vereine,

b. einzelne Kirchgemeinden,

c. Zweckverbände,

welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.

Empfänger der

Beitrags-

leistungen

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