182.33
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
Art. 3
Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt
a. Vereine,
b. einzelne Kirchgemeinden,
c. Zweckverbände,
welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.
Empfänger der
Beitrags-
leistungen