182.33
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
Art. 2
1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene
Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial-
berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der
römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep-
tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Auf-
gaben betraut sind.
2 Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel
der Grösse eines Pastoralkreises.
3 Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung
besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation
überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich.
Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.