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Art. 2 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 2

1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene

Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial-

berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der

römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep-

tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Auf-

gaben betraut sind.

2 Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel

der Grösse eines Pastoralkreises.

3 Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung

besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation

überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich.

Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.

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