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Art. 1 : Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

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Art. 1

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Grundsatz

Kosten regionaler Jugendseelsorger.

Begriff und Auf-

gabe des regio-

nalen Jugend-

seelsorgers

Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger Art. 2 →

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