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182.33 CH-ZH

Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Grundsatz

Kosten regionaler Jugendseelsorger.

Begriff und Auf-

gabe des regio-

nalen Jugend-

seelsorgers

1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene

Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial-

berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der

römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep-

tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Auf-

gaben betraut sind.

2 Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel

der Grösse eines Pastoralkreises.

3 Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung

besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation

überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich.

Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt

a. Vereine,

b. einzelne Kirchgemeinden,

c. Zweckverbände,

welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.

Empfänger der

Beitrags-

leistungen

1 Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung Voraus-

aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseel- setzungen

sorgers voraus.

der Beitrags-

leistungen

2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die

Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von min-

destens zwei Jahren sichergestellt ist.

1. 1. 16-91

1

182.33

Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger

3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss-

vertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den

betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweck-

verbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der

Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban-

des müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt

werden (§ 7 Gemeindegesetz²).

4 Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend-

seelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.

5 Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde

oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind

der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem

Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommis-

sion die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.

1 Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft

sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20000 im Jahr.

2 Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur

(Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal

Fr. 5000 entrichten.

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalb-

jahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

römisch-katholische Synode in Kraft.

II. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum

gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

Höhe der

Beitrags-

leistungen

Ausrichtung

der Beitrags-

leistungen

Inkrafttreten

2

1 OS 50, 165.

2 LS 131.1.

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