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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 98 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 98

1 Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen,

werden nach der Schlussabstimmung von der Geschäftsleitung durch-

gesehen und formell bereinigt.

2 Die Geschäftsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen an

den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Widersprüche

in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Än-

derungen nötig machen, erstattet sie Bericht an die Synode, die darü-

ber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grös-

serer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission

übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt.

Anwendbares

Recht

Bekanntgabe

von Wahl-

vorschlägen

Geheime

Wahlen

XI. Wahlen

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