182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 98 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 98
1 Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen,
werden nach der Schlussabstimmung von der Geschäftsleitung durch-
gesehen und formell bereinigt.
2 Die Geschäftsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen an
den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Widersprüche
in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Än-
derungen nötig machen, erstattet sie Bericht an die Synode, die darü-
ber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grös-
serer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission
übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt.
Anwendbares
Recht
Bekanntgabe
von Wahl-
vorschlägen
Geheime
Wahlen
XI. Wahlen