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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 97 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 97

Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Ab- Schluss-

schnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt über die durch die abstimmung

vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schluss-

abstimmung durchzuführen.

1. 1. 24-123

21

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Redaktionelle

Bereinigung

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