182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 97 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 97
Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Ab- Schluss-
schnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt über die durch die abstimmung
vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schluss-
abstimmung durchzuführen.
1. 1. 24-123
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
Redaktionelle
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