182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 94 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 94
1 Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Ab- Beschluss-
stimmungsanlage festgestellt und mit einer Auswertung protokolliert. fassung
2 Die Präsidentin oder der Präsident enthält sich der Stimme, doch
steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie
oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
3 Bei Vorlagen, die dem Referendum unterstehen, sind die Stim-
menzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln.