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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 94 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 94

1 Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Ab- Beschluss-

stimmungsanlage festgestellt und mit einer Auswertung protokolliert. fassung

2 Die Präsidentin oder der Präsident enthält sich der Stimme, doch

steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie

oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.

3 Bei Vorlagen, die dem Referendum unterstehen, sind die Stim-

menzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln.

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