Art. 90 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 90
10 1 Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abge-
stimmt werden.
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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31
2 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge
vor, ist zu prüfen, ob eine paarweise Ausmehrung der Anträge möglich
ist. Dabei sind die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz vor
denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung zu
bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen).
3 Lässt sich nach den Kriterien von Abs. 2 keine klare Reihenfolge
bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung ge-
bracht. In diesem Fall hat jedes Mitglied der Synode nur eine Stimme.13
4 Vereinigt keiner der Anträge die absolute Mehrheit der stimmen-
den Mitglieder der Synode auf sich, fällt derjenige mit der geringsten
Stimmenzahl aus der Abstimmung. In der Folge wird das Verfahren fort-
gesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt.
§§ 91 und 92.11