Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 9 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 9

1 Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor-

und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.

2 Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mit-

glieder werden im Protokoll vermerkt.

3 Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am

Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne Entschuldigung fehlen,

erhalten kein Sitzungsgeld.

Präsenzliste,

Wegfall des

Sitzungsgeldes

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