182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 89 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 89
10 1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsi-
dent der Synode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über
Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser
zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Mit-
gliedes der Synode getrennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die
sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus-
schliessen, sind sie gegeneinander auszumehren.