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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 89 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 89

10 1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsi-

dent der Synode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über

Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode.

2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser

zum Beschluss erklärt.

3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Mit-

gliedes der Synode getrennt abgestimmt.

4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die

sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus-

schliessen, sind sie gegeneinander auszumehren.

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