Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 87 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87

1 Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Be-

schlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbst-

ständigen Wirkungsbereichs der Synode liegen, insbesondere die Ge-

schäftsordnung.

2 Der Beschlussantrag ist schriftlich und begründet der Geschäfts-

leitung zuhanden der Synode einzureichen.

3 Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäfts-

leitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes be-

schlossen wird.

← Art. 86 Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 88 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →