Art. 84 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 84
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat Behandlung
findet in jeder Versammlung eine Fragestunde statt. Kurz gefasste Fra-
gen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des
Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schrift-
lich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen wer-
den elektronisch zugestellt.10
2 In der Fragestunde können auch dem Generalvikar Fragen und
Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodal-
rat und der Generalvikar antworten mündlich.
3 Wenn der Synodalrat und der Generalvikar ein Thema als zu um-
fangreich erachten, können sie die Fragestellerin oder den Fragesteller
auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verwei-
sen.
4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach-
bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä-
rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition