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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 84 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 84

1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat Behandlung

findet in jeder Versammlung eine Fragestunde statt. Kurz gefasste Fra-

gen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des

Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schrift-

lich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen wer-

den elektronisch zugestellt.10

2 In der Fragestunde können auch dem Generalvikar Fragen und

Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodal-

rat und der Generalvikar antworten mündlich.

3 Wenn der Synodalrat und der Generalvikar ein Thema als zu um-

fangreich erachten, können sie die Fragestellerin oder den Fragesteller

auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verwei-

sen.

4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach-

bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä-

rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition

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