Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 83 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83

Der Synodalrat teilt die schriftliche Anfrage binnen dreier

Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mit seiner Antwort den Mit-

gliedern der Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist

ausgeschlossen.

18

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

6. Fragestunde

← Art. 82 Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 84 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →