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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 80 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 80

1 Die Synode behandelt die Interpellation an ihrer nächsten

Sitzung, sofern die Einreichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und

sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist oder an

der Sitzung unterstützt wird. Die Interpellantin oder der Interpellant

kann den Vorstoss mündlich begründen.

2 Der Synodalrat kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung

verschieben. In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitglie-

dern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.

Beantwortung

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