182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 80 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 80
1 Die Synode behandelt die Interpellation an ihrer nächsten
Sitzung, sofern die Einreichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und
sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist oder an
der Sitzung unterstützt wird. Die Interpellantin oder der Interpellant
kann den Vorstoss mündlich begründen.
2 Der Synodalrat kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung
verschieben. In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitglie-
dern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.
Beantwortung