182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 8 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 8
1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzun- Teilnahme-
gen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich pflicht
bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung
schriftlich zu entschuldigen.
2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der
Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in
der Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes gemäss dem Entschädigungs-
reglement (LS 182.15) belegt.10