Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 8 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzun- Teilnahme-

gen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich pflicht

bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung

schriftlich zu entschuldigen.

2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der

Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in

der Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes gemäss dem Entschädigungs-

reglement (LS 182.15) belegt.10

← Art. 7a Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →