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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 79 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 79

1 Die Interpellation ist der Präsidentin oder dem Präsiden- Einreichung

ten schriftlich einzureichen. Sie muss mit einer kurzen Begründung

versehen und unterzeichnet sein.

2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der

Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der

Synode und des Synodalrates bekannt.

1. 1. 24-123

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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Behandlung

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