182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 79 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 79
1 Die Interpellation ist der Präsidentin oder dem Präsiden- Einreichung
ten schriftlich einzureichen. Sie muss mit einer kurzen Begründung
versehen und unterzeichnet sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der
Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der
Synode und des Synodalrates bekannt.
1. 1. 24-123
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
Behandlung