182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 77 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 77
Sofern gemäss Kirchengesetz2 oder Kirchenordnung3 vorge- Abstimmung
sehen oder von der Synode beschlossen, unterbreitet der Synodalrat der Stimm-
den bereinigten Entwurf mit einem beleuchtenden Bericht den Stimm- berechtigten der
berechtigten der Körperschaft zur Abstimmung. Die Synode kann die
Abfassung des beleuchtenden Berichts der Geschäftsleitung übertra-
gen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung
der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung
zu unterbreiten.
4. Interpellation