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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 77 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 77

Sofern gemäss Kirchengesetz2 oder Kirchenordnung3 vorge- Abstimmung

sehen oder von der Synode beschlossen, unterbreitet der Synodalrat der Stimm-

den bereinigten Entwurf mit einem beleuchtenden Bericht den Stimm- berechtigten der

berechtigten der Körperschaft zur Abstimmung. Die Synode kann die

Abfassung des beleuchtenden Berichts der Geschäftsleitung übertra-

gen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung

der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung

zu unterbreiten.

4. Interpellation

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