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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 75 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 75

10 Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – Stellungnahme

bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem General-

vikar – das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht

zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist

um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des

Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschlies-

sen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäus-

sert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission

endgültig über ihre Anträge an die Synode.

des Synodal-

rates und des

Generalvikars

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