182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 75 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 75
10 Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – Stellungnahme
bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem General-
vikar – das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht
zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist
um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des
Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschlies-
sen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäus-
sert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission
endgültig über ihre Anträge an die Synode.
des Synodal-
rates und des
Generalvikars