182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 73 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 73
Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob mindestens
ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig
unterstützt. Trifft dies zu, überweist die Synode die Initiative einer vor-
beratenden Kommission zu Bericht und Antrag.
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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31