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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 73 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 73

Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob mindestens

ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig

unterstützt. Trifft dies zu, überweist die Synode die Initiative einer vor-

beratenden Kommission zu Bericht und Antrag.

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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

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