182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 72 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 72
1 Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, für Erlass, Än-
derung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen-
ordnung³ sowie für Synodenbeschlüsse parlamentarische Initiativen in
der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden
Sitzung die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, sofern
sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund
einer Vorlage des Synodalrates beschäftigen. Wird der Entscheid der
Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefoch-
ten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative.