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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 72 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 72

1 Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, für Erlass, Än-

derung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen-

ordnung³ sowie für Synodenbeschlüsse parlamentarische Initiativen in

der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden

Sitzung die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, sofern

sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund

einer Vorlage des Synodalrates beschäftigen. Wird der Entscheid der

Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefoch-

ten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative.

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