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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 70 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 70

Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwie-

senen Postulat innerhalb von einem Jahr einen schriftlichen Bericht.

Die Synode beschliesst in der Sache und über die Abschreibung des

Postulats. Schreibt die Synode das Postulat nicht ab, verlängert sich die

Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr.

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