182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 7 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 7
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1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Einladung
Eingeladenen in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen.
2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträ-
gen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingelade-
nen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese
Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Be-
handlung auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf
eine spätere Sitzung zu verschieben.
3 Der Versand der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder
der Synode können den Versand der Dokumente in Papierform bei der
Geschäftsleitung verlangen.13
in ausser-