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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 7 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 7

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1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Einladung

Eingeladenen in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen.

2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträ-

gen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingelade-

nen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese

Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Be-

handlung auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf

eine spätere Sitzung zu verschieben.

3 Der Versand der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder

der Synode können den Versand der Dokumente in Papierform bei der

Geschäftsleitung verlangen.13

in ausser-

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