182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 69b : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 69b
9 1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodal-
rat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abge-
lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.
2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob das Pos-
tulat überwiesen wird.