Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 69b : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69b

9 1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodal-

rat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abge-

lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.

2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob das Pos-

tulat überwiesen wird.

← Art. 69a Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 70 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →