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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 69a : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 69a

9 1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Unbestrittene

Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.

Überweisung

2 Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte

der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.

1. 1. 24-123

15

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be-

schlossen wird.

Umstrittene

Überweisung

Bericht des

Synodalrates

Hängige

Überweisungen

Gegenstand

Vorläufige

Unterstützung

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