182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 69a : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 69a
9 1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Unbestrittene
Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
Überweisung
2 Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte
der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.
1. 1. 24-123
15
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be-
schlossen wird.
Umstrittene
Überweisung
Bericht des
Synodalrates
Hängige
Überweisungen
Gegenstand
Vorläufige
Unterstützung