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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 69 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 69

Dem Synodalrat steht es frei, erst in der nächsten Sitzung zu Entgegen-

erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ab- nahme durch

lehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der den Synodalrat

nächsten Synodensitzung aufzunehmen.

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