182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 69 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 69
Dem Synodalrat steht es frei, erst in der nächsten Sitzung zu Entgegen-
erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ab- nahme durch
lehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der den Synodalrat
nächsten Synodensitzung aufzunehmen.