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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 68 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 68

1 Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und Einreichung bei

des Budgets der Körperschaft können Postulate, die mit dem behan- der Behandlung

delten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vor- bericht oder

gebracht und sofort begründet werden.13

Budget

2 Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung

der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet ab-

zugeben.

3 Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt,

wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden

Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglie-

der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.

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