182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 68 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 68
1 Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und Einreichung bei
des Budgets der Körperschaft können Postulate, die mit dem behan- der Behandlung
delten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vor- bericht oder
gebracht und sofort begründet werden.13
Budget
2 Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung
der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet ab-
zugeben.
3 Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt,
wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden
Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglie-
der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.