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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 67 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 67

1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf Behandlung

die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat mindes-

tens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.

2 Später eingereichte Postulate werden an der nächsten Sitzung nur

behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aus-

sprechen.

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