182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 67 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 67
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf Behandlung
die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat mindes-
tens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
2 Später eingereichte Postulate werden an der nächsten Sitzung nur
behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aus-
sprechen.